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23. September 2013: Presse

Die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung

Am 11.10.13 wollte der Bundesrat die "Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung" beschließen. Im Vermittlungsausschuss (am 26.09.13) konnte jedoch keine Einigkeit erzielt werden, so dass eine „weitere Runde“ erforderlich ist und die Verordnung wohl am 08.11.13 in den Bundesrat kommt..

Die wesentlichen Inhalte sind der Artikel 1 "Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)" und der Artikel 4 "Änderung der Nachweisverordnung".

Bezüglich der NachwV war erklärtes Ziel, keine Änderungen der Schnittstelle zu verursachen; letztendlich wird die Verordnung dem gelebten elektronischen Verfahren angepasst. Dazu zählen z. B., dass ein Postfach nicht nur vorhanden sein muss, sondern auch regelmäßig zu leeren ist, oder die Regelung, stets die aktuelle Version eines Dokuments im Register zu hinterlegen, ebenso wie die Vorschrift, geänderte Dokumente an alle Beteiligten zu senden. Hinzugekommen ist auch, dass die Nutzung der ZKS-Abfall nicht mehr für nicht gefährliche Abfälle ausgeschlossen ist. Damit wird die Grundlage für den weiteren Ausbau elektronischer Verfahren in der Abfallwirtschaft gelegt.

Eine Erleichterung wird der geänderte Passus in § 11 für die Unterschrift des Entsorgers sein: "… vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.". Register für Händler und Makler dürfen ausdrücklich nicht elektronisch geführt werden.

Interessanter ist die Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV: Wer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle transportiert, braucht sich dafür nur anzuzeigen. Das ist unabhängig von der Art des Abfalls und von der Menge. Abfallerzeuger können ihre gefährlichen Abfälle also zukünftig selbst transportieren oder selbst dafür Sammelentsorger werden. Handelt es sich nicht um Kleinmengerzeuger bleiben natürlich die Anforderungen der NachwV hinsichtlich des elektronischen Verfahrens bestehen.

Was bedeutet das für Sie?

  • Wollen Sie als Abfallerzeuger "ins Transportgeschäft einsteigen"?
    Lohnt sich das?
  • Erwarten Sie als Beförderer/Entsorger erhöhten Betreuungsaufwand für "Selbsttransportierer", die mit dem eANV nicht zu Recht kommen?
  • Sind Sie als baubetreuendes Ingenieurbüro jetzt anzeigepflichtiger Makler oder Händler?

Diskutieren Sie diese und andere Fragen mit uns beim
nächsten eANV-Fachgespräch!